einwände gegen die umstellungen in kants metaphysik der sitten durch bernd ludwig, stafano bacin und dieter schönecker

Dieser Text ist work in progress. Er ist derzeit nicht vollständig, aber in den Darlegungen seiner Kritik an den Umstellungsvorschlägen und -durchführungen schon kritisierbar. Bernd Ludwig hat es in der Rechtslehre der Metaphysik der Sitten für ein besseres Verständnis des Kantischen Textes als notwendig empfunden, Paragraphen des Textes des Staatsrechts in der Rechtslehre umzustellen und neu zu nummerieren. Stefano Bacin und Dieter Schönecker schlagen ähnlich kreativ vor, den §9 der Tugendlehre, Von der Lüge, zum besseren Verständnis umzustellen, wenn auch nur innerhalb des Paragraphen umgestellt werden soll. Gegen Ludwig muss eingewendet werden, dass diverse Kantische Argumentationen durch die Umstellungen gar nicht mehr erkannt werden können, insofern kann von einem besseren Verständnis des Textes nicht mehr die Rede sein. Gleiches gilt, wenn auch nicht so schwer, für Bacin und Schönecker: Sie ordnen den Text neu in durch ein Ordnungsprinzip, das dem Leser sowieso ins Auge fällt, erschweren aber das von Kant verwendete Ordnungsprinzip. Auch hier kann von einer Verbesserung des Verständnis keine Rede sein. Generell ist es ziemlich anmaßend als Interpret zu meinen, man habe den Autor besser verstanden als dieser sich selbst.

Bernd Ludwigs Satzkorrektur und Umstellung von §48

Kants Originaltext lautet:

Die drei Gewalten im Staate sind also erstlich einander, als so viel moralische Personen, beigeordnet (potestates coordinatae), d.i. die eine ist das Ergänzungsstück der anderen zur Vollständigkeit (complementum ad sufficientiam) der Staatsverfassung; aber zweitens auch einander untergeordnet (subordinatae), so daß eine nicht zugleich die Function der anderen, der sie zur Hand geht, usurpiren kann, sondern ihr eigenes Princip hat, d.i. zwar in der Qualität einer besonderen Person, aber doch unter der Bedingung des Willens einer oberen gebietet; drittens durch Vereinigung beider jedem Unterthanen sein Recht ertheilend.

Ludwig fügt in einer Fußnote zu, dass der Satz unvollständig sei und fügt die Begriffe „erteilend sein“ hinzu. Dies ergibt aber keinen erkennbaren Sinn. Die ausgeführten Sätze des Kants Zitats sind so zu lesen:

Also: Die drei Gewalten im Staate

– sind erstlich einander, als so viel moralische Personen, beigeordnet (potestates coordinatae), d.i. die eine ist das Ergänzungsstück der anderen zur Vollständigkeit (complementum ad sufficientiam) der Staatsverfassung;

-sind aber zweitens auch einander untergeordnet (subordinatae), so daß eine nicht zugleich die Function der anderen, der sie zur Hand geht, usurpiren kann, sondern ihr eigenes Princip hat, d.i. zwar in der Qualität einer besonderen Person, aber doch unter der Bedingung des Willens einer oberen gebietet;

– sind drittens durch Vereinigung beider jedem Unterthanen sein Recht ertheilend.

Von einer falschen grammatikalischen Zusammenstellung kann keine Rede sein, wenn diese auch umständlich ist.

Das einen Schluss anzeigende Wort also am Anfang des Paragraphen wird von Ludwig so interpretiert, als hätte es keinen Bezug. Durch Ludwigs Umstellung kann es keinen Bezug mehr haben, denn der Paragraph, auf den sich das Wort bezieht, steht bei Ludwig hinter also.

[Folgend: Sammlung neuer Fehlinterpretationen durch die Umstellungen.]

Umstellungen von Stefano Bacin und Dieter Schönecker in §9 der Tugendlehre, Von der Lüge [in Kant-Studien, CI, 2010, pp.247-252]

Bacin und Schönecker schlagen folgende Veränderungen vor:

1. Vorschlag: Die Passage „Der Mensch, als moralisches Wesen […] zur Wa h r h a f t i g k e i t verpflichtet“ (430.14–19) wird an den Satz angeschlossen, der endet mit „[…] nicht der Mensch selbst“ (429.34), und zwar noch vor dem angehängten Gedankenstrich. Wir sprechen im Folgenden von der ersten Passage (430.14–19).

2. Vorschlag: Die Passage „Die Lüge kann eine äußere […] angesehen werden können“ (429.13–23) wird verschoben, und zwar als eigener Absatz nach 430.08 (also zwischen „[…] verächtlich machen muß“ [430.08] und „Die Wirklichkeit mancher […]“ [430.09]). Wir sprechen im Folgenden von der zweiten Passage (429.13–23).

Gegen den ersten Vorschlag ist einzuwenden, dass Kant im umgeschobenen Satz einleitend vom Menschen als moralischem Wesen redet. Ein Gegensatz, der seine abstrahierende Funktion verliert, wenn er in einen Textblock verschoben wird, in dem nicht explizit vom Menschen als moralischem Wesen gesprochen wird.

Ein entsprechender Fehler stellt sich durch die zweite Umstellung ein: Kant redet in diesem Paragraphen einmal von der Lüge und explizit von der Lüge in ethischer Hinsicht. Die Umstellung von Bacin und Schönecker macht diese Unterscheidung in bezug auf den umgestellten Satz nicht mehr erkennbar.

Die Umstellungen produzieren somit Textfehlinterpretationen und sind, selbst wenn dieser Paragraph für irgendwelche Leser schwer erscheint, abzulehnen.

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